Bi hat doch Recht: Lärmgutachten für den FMO ohne Substanz
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat die seit langem umstrittenen Jansen- Lärmkriterien am 10.7.01 als "Oldtimerkriterien" bezeichnet und eine Nachbesserung des Lärmgutachtens für die Vorfelderweiterung des Hamburger Flughafens mit den neuen Lärmkriterien des Wissenschaftlers Maschke gefordert.
Der im Kreuzfeuer der Kritik stehende Lärmgutachter Prof. Jansen hat auch für die Grevener Bevölkerung nach einem Ausbau des FMO keine Lärmbelästigungen prognostiziert. Zur Erinnerung: 6-mal aufgeweckt zu werden, ist zumutbar und nicht ungesund! Außerdem sind die Schwellwerte zu hoch. Da aber die Passagierzahlen und Flugbewegungen am FMO zurückgehen und dennoch an einem weiteren Ausbau festgehalten wird, ist es naheliegend, den FMO als Luftfrachtdrehkreuz einzurichten. Das bedeutet intensiver Nachtfluglärm, der aber nicht in einer Modellrechnung berücksichtigt wurde.
Weiteren Rückenwind erhält die BI gegen den Ausbau des FMO durch den gescheiterten Versuch, den Flughafen Berlin/Schönefeld auszubauen. Hierzu verkündete das Oberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder am 24.8.01 die richtungsweisende Entscheidung, nachwelcher die Probleme des Lärmschutzes für Bürger vor die Interessen des Nachtfluges zu stellen sind. Der Standort Schönefeld wurde für nichtig erklärt.
Berlin: Gerichtsurteil erzwingt neue Planungsverfahren
Flughafen BBI Berlin Schönefeld in Frage gestellt
Das Oberverwaltungsgericht Frankfurt Oder hat am 24.8.01 eine richtungsweisende Entscheidung zum Planungsverfahren Flughafen Berlin Brandenburg International Schönefeld verkündet. Der 3.Senat des OVG Frankfurt/Oder mit seinem Vorsitzenden Richter Herrn Krüger erklärte die Zielfestlegung (Standortbestimmung) im Landesentwicklungsplan engerer Verpflechtungsraum für den Standort Schönefeld für nichtig.
Die Kläger - die brandenburgischen Gemeinden Blankenfelde, Mahlow, Eichwalde, Schulzendorf, Dahlewitz und Waltersdorf - hatten bereits seit dem Konsensbeschluss von 1996 darauf hingewiesen, dass sie in unerträglicher Weise in ihrer Planungshoheit eingeschränkt werden würden und die Standortfestlegung allein aus politischen und nicht aus fachlichen Erwägungen heraus getroffen worden sei. Der Versuch Brandenburger und Berliner Politiker, einen Großflughafen zwischen zwei historisch gewachsenen Siedlungsbändern zu plazieren und sowohl die Probleme des Lärmschutzes für die Bürger als auch die Interessen des Luftverkehrs an unbeschränktem Nachtflug außen vor zu lassen, muss als gescheitert angesehen werden.
Der Vorsitzende Richter sprach mit aller Deutlichkeit aus, dass die fehlende Beteiligung der Gemeinden als auch gravierende Mängel in der Abwägung ausschlaggebend für die Entscheidung des Gerichts gewesen seien. Eine ordnungsgemäße Abwägung sei auch nicht im Ansatz erkennbar gewesen, trotz der sehr umfangreichen Schriftsätze und Unterlagen, die seit Monaten dem Gericht vorgelegt wurden.(Dauer des Verfahrens ca.1 Jahr) Aus diesem Grund sei auch eine inhaltliche Prüfung durch das Gericht kaum möglich gewesen. Auf eine bloße Unternehmerentscheidung könne sich eine landesplanerische Festlegung nicht zurückziehen. Selbst aus den vorliegenden Unterlagen könne die Entscheidung für den Standort Schönefeld nicht nachvollzogen werden. Auch wenn diese weitergehenden inhaltlichen Fragestellungen in der mündlichen Urteilsbegründung nicht vertieft behandelt wurden, werfen diese Bemerkungen ein Licht auf den vollkommen unzureichenden Abwägungsprozeß und den bisherigen Planungsprozeß.
Da das OVG nur über die Rechtmäßigkeit des Landesentwicklungsplanes und nicht abschließend über den Standort Schönefeld zu entscheiden hatte, wurde den Klägern und der Beklagten die Grundzüge eines ordnungsgemäßen Planungsprozesses verdeutlicht. Der Vorsitzende Richter und seine Kammer erwähnten allerdings auch, dass keine Aussage hinsichtlich der Gültigkeit des Landesentwicklungsplanes Standortsicherung Flughafen Schönefeld getroffen worden sei. Dieser Plan würde sich allerdings auch auf dieselben als unzureichend erkannten Festlegungen beziehen.
Die Vertreter der Gemeinsamen Landesplanung führten selber aus, dass sie es nicht für erforderlich gehalten hätten eine Abwägung vorzunehmen. Dieses Vorgehen begründeten sie damit, dass es sich bei dem Projekt BBI Flughafen Schönefeld nur um einen Ausbau eines vorhandenen Flughafens und nicht um einen Neubau handeln würde. Insofern hätte eine Standortabwägung gar nicht stattfinden müssen. Dieser Argumentation trat der Anwalt der Schutzgemeinschaft Dr.Siebeck klar entgegen. Das Gericht konnte der Argumentation der Gemeinsamen Landesplanung und des Landes Brandenburg in keinster Weise folgen.
Die Belastung der Gemeinden durch Fluglärm und die erheblichen Beeinträchtigungen der Siedlungsstruktur durch einen Flughafen, der sich zwischen zwei ausgeprägten Siedlungsachsen befindet, müssen nunmehr in einem neuen Planverfahren in die Abwägung einbezogen werden. Da im Rahmen des laufenden Planfeststellungsverfahrens keine Standortabwägung vorgenommen worden ist und von der Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit der landesplanerischen Festlegungen in den Landesentwicklungsplänen (Standortbestimmung für Schönefeld) ausgegangen worden ist, unterliegt das gesamte Planfeststellungsverfahren einem grundlegenden Abwägungsdefizit.
Fachlich und sachlich fundierte Planungsverfahren sind nach der Gerichtsentscheidung des OVG neu zu beginnen bzw. fundiert vorzubereiten. Ein Abbruch bzw. eine Unterbrechung des Planfeststellungsverfahrens ist aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich. Die bisherige verfehlte Luftverkehrspolitik in der Region, die im wesentlichen durch den Diepgen/Landowsky Senat zu vertreten ist, bedarf einer grundlegenden Revision und Überprüfung.
Eine umfassende Erweiterung und Neuanlage eines Flughafens in direkter Nähe zu Siedlungsgebieten ist anachronistisch. Flughäfen in aller Welt zeigen, dass der Berliner Weg auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht weiterführend ist.
Die Gerichtsentscheidung setzt auch im bundesweiten Rahmen Maßstäbe. Die Raumordnung und Landesplanung kann - wenn es politisch gewollt wird - Standorte festlegen, die dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG genügen und kann somit für einen ausreichenden Abstand zu Wohnsiedlungen bei Flughafenneu- und -ausbauten sorgen.
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Hamburg: neue Lärmschutzhalle nicht Airbus A380-tauglich
Die im Sommer 2001 fertiggewordene neue Lärmschutzhalle der Lufthansa-Technik am Flughafen Hamburg-Fuhlsbüttel ist für den Airbus A380 zu klein. Gebhard Kraft, Vorsitzender der NG Hamburg und BVF-Vorstandsmitglied: "Entweder muss jetzt eine größere, dritte Lärmschutzhalle in Bau gehen oder die Lufthansa-Technik darf den Airbus A380 nicht warten. Triebwerksprobeläufe im Freien können am Flughafen Hamburg, der mitten in dichtbesiedelten Wohngebieten liegt, nicht durchgeführt werden.
200115 Hamburg: Lärmwerte von Jansen sind Oldtimer
Das OVG Hamburg hat in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2001 die Lärmkriterien des wissenschaftlich seit langem umstrittenen Lärmgutachters Jansen als "Oldtimer" bezeichnet und der Freien und Hansestadt Hamburg (Planfeststellungsbehörde und Flughafeneigentümerin) nahegelegt, den Planfeststellungsbeschluss unter Zugrundelegung der Werte des Lärmgutachters Maschke nachzubessern. In dem Verfahren geht es um den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens (Erweiterung des Vorfeldes 2 um 23 Abfertigungspositionen). Grundlage des ergangenen Planfeststellungsbeschlusses von 1998 war ein von Prof. Maschke im Jahr 1996 erarbeitetes Lärmgutachten, das einen erheblichen präventivmedizinischen Handlungsbedarf feststellte. Die Planfeststellungsbehörde war im Planfeststellungsbeschluss eigenmächtig von diesen Werten abgewichen.
Das Gericht hörte neben dem Gutachter Prof. Maschke auch Prof. Jansen, der in der Verhandlung am 24.04.01 nicht überzeugen konnte. Der Vorsitzende Richter vertagte daraufhin zum 10.07.01 und forderte eine Überprüfung. Bei der am 10.07.01 und 12.07.01 fortgesetzten mündlichen Verhandlung verglich der Vorsitzende Richter sinngemäß das Maschke-Gutachten von 96 mit einem damals sehr modernen Fahrzeug und meinte, der politische Senat wäre gut beraten, dabei zu bleiben und nicht - nachdem ihm einige Teile im Planfeststellungsverfahren abhandengekommen seien - diese durch den "Oldtimer" Jansen zu ersetzen. Der Planfeststellungsbehörde wurde nahegelegt, vor dem Hintergrund der stattgefundenen mündlichen Verhandlung die im Maschke-Gutachten enthaltenen Lärmwerte nochmals zu überpüfen. Die Entscheidung ist für den 04.09.01 angekündigt.
Der Vorsitzende der NG Hamburg und BVF-Vorstandsmitglied Gebhard Kraft: "Ein Fall von bundesweiter Bedeutung. Das OVG hat klargestellt, dass die wissenschaftlich längst überholten und falschen Werte Jansens auch für Behörden und Flughäfen nicht mehr verwendungsfähig sind. Flughäfen und Planfeststellungsbehörden, die sich immer noch auf die Oldtimer-Werte Jansens berufen, sollten sich im Flugbetrieb konsequenterweise auch auf Oldtimer-Flugzeuge vom Typ Lilienthal-Gleiter beschränken. Für anderes Fluggerät fehlt ihnen die Kompetenz."