Ein Zwischenbericht anlässlich der Mitgliederversammlung der Bundesvereinigung gegen den Fluglärm (BVF) am 17.04.2010


Es hätte so schön werden können mit der geplanten Startbahnverlängerung am Flughafen Münster/Osnabrück (FMO) auf 3.600 m, wenn da nur nicht so viele dagegen angegangen wären, mag man in der Geschäftführung der FMO-GmbH in den vergangenen 15 Jahren des öfteren gedacht haben. Es ist aber zum Glück bisher mehrfach anders gekommen, als es die FMO-GmbH gewollt und erwartet hat. Dies gilt vor allem insoweit, als der Planfeststellungsbeschluss zur Startbahnverlängerung immer noch nicht rechtskräftig ist.

Die FMO-GmbH betreibt den Flughafen Münster/Osnabrück (FMO).

An der FMO-GmbH beteiligte Gesellschafter: 
Stadt Münster                          35,2 %
Kreis Steinfurt                         30,4 %
Stadt Osnabrück                     17,3 %
Stadt Greven                            5,9 %
Landkreis Osnabrück               5,1 %

und weitere Kreise im Münsterland und andere Träger öffentlicher Belange (teilweise nur mit symbolischen Beiträgen ohne Gewinn- und Verlustbeteiligung).

Zur Lage des FMO:

Die (einzige) Hauptstart- und -landebahn (S/L-Bahn) weist in südwestliche Richtung (Ausrichtung 07/25 West/Ost Richtung). Sie hat eine Länge von 2.170 m. Vom Fluglärm sind im Westen des FMO die Bürger der Stadt Greven (ca. 35.000 Einwohner) betroffen. Dort besteht die Bürgerinitiative (BI) gegen den Ausbau des Flughafens Münster/Osnabrück e.V. (www.bi-greven-fmo.de).

Im Osten sind die Bürger der Gemeinde Ladbergen (ca. 6.000 Einwohner) vom Fluglärm betroffen. In Ladbergen gibt es die BI der Lärm- und Schadstoffbetroffenen, Ladbergen, e.V. .

Außerdem werden u.a. die Bürger der östlich vom FMO gelegenen Gemeinde Lienen vom Fluglärm beeinträchtigt. Auch dort hat sich eine Bürgerinitiative gebildet. Informationen zu den BI stehen auf der Homepage der Bundesvereinigung gegen den Fluglärm (www.fluglaerm.de). Betroffen vom Fluglärm sind außerdem weitere Kommunen im Westen (Nordwalde, Altenberge)sowie Teile der Stadt Münster.

Entwicklung der Passagierzahlen am FMO:

1980     ca.    110.000
1985     ca.    135.000
1990     ca.    300.000
1995     ca.    950.000
2000     ca. 1.750.000
2001     ca. 1.620.000
2002     ca. 1.490.000
2005     ca. 1.541.000
2009     ca. 1.382.000

Angeflogen werden bisher am FMO Kurz- und Mittelstreckenziele bis nach Nordafrika und den Kanarischen Inseln.

Luftfracht- und Luftpostaufkommen:

1989      ca.   2.400 t
1994      ca. 15.200 t
1996      ca. 18.700 t
2001      ca. 10.400 t

Zu 95 % wird das Luftfrachtaufkommen per LKW zum Frankfurter Flughafen transportiert.
In 2009 sind laut Statistik der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) nur 269 t am FMO tatsächlich geflogen worden.

 

Terminal und Stellplätze:

Im Mai 2001 ist das neu errichtete Terminalgebäude in Betrieb genommen worden. Die Abfertigungskapazität beträgt damit theoretisch insgesamt bei voller Ausstattung ca. 5 Mio. Passagiere.
Der FMO hat derzeit auf dem Flughafenvorfeld 12 genehmigte Stellplätze.

 

Planfeststellungsbeschluss für die Startbahnverlängerung auf 3.600 m

Am 28.12.2004 erließ das Landesverkehrsministerium NRW den Planfeststellungsbeschluss für den FMO und genehmigte die von der FMO-GmbH im Jahr 1997 beantragte Verlängerung der Start- und Landebahn von 2170 Meter auf 3600 Meter.

Zur Legitimation ihrer Ausbauabsichten reichte die FMO-GmbH die gutachterliche Bedarfsanalyse der Gesellschaft zur Förderung der Verkehrswissenschaften an der Universität Münster e.V. (IVM), erstellt von Dr. Werner Allemeyer, ein. Während der behördlichen Bearbeitung wurde Dr. Allemeyer aufgefordert, sein Gutachten den veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und Dr. Peter Wolf (Airport Research Center –ACR - ) wurde beauftragt, das Segment der langen Mittelstrecke hinsichtlich Nonstopflügen zu begutachten.

Im Luftverkehrskonzept NRW 2010 prognostiziert die Deutsche Gesellschaft für Luft- und Raumfahrt (DLR) in Zusammenarbeit mit der Deutschen Flugsicherung (DFS) für den FMO im Kurz- und Mittelstreckenverkehr ein Passagieraufkommen von 2,3 Millionen für das Jahr 2010.

 Die verschiedenen Prognosen, insbesondere die von Dr. W. Alllemeyer, mit der vor allem das Ausbauvorhaben begründet worden ist, sind unter Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlen als illusorisch anzusehen. So hat Dr. W. Allemeyer im Jahr 1996 im Kurz- und Mittelstreckenverkehr, der bereits jetzt am FMO praktisch ohne Einschränkung möglich ist, für das Jahr 2010 eine Zahl von 3,3 Mio. Passagieren prognostiziert. Tatsächlich sind jedoch am FMO im Jahr 2009 nur ca. 1,4 Mio. Passagiere geflogen. Diese Zahl wird sich auch im Jahr 2010 nicht entscheidend verändern.
(vgl. hierzu die nachstehende Grafik (S. 3) aus dem Papier von Annette Meyer-Placke, Lienen, Juni 2006, zum Thema:

 „Das FMO-Bedarfsgutachten im Vergleich mit der Realität und anderen Gutachten“)

Die von Dr. W. Allemeyer nach der Errichtung der Startbahnverlängerung prognostizierte Zahl von ca. 800.000 Interkont-Passagieren ist angesichts der nur wenigen Interkont-Passagiere an den Flughäfen in Hamburg, Hannover und Köln reines Wunschdenken.

 Unter Berücksichtigung der Passagierzahlen an den drei zukünftigen Interkont-Konkurrenzflughäfen in Hamburg, Hannover und Köln, bei denen schon seit weit über zehn Jahren Interkont-Startbahnen vorhanden sind, lohnt sich der Ausbau der Startbahn am FMO auf Interkontfluglänge jedenfalls nicht. Diese drei Flughäfen hatten nach der Statistik der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsflughäfen in Deutschland (www.adv-net.org) im Jahr 2000 (also noch vor dem Anschlag in New York am 11.09.2001) an allen drei Flughäfen zusammen gerechnet ca. 1 Mio. Passagiere im Außer-Europa-Verkehr. Im Jahr 2008 lag die Zahl immer noch bei ca. 1 Mio. Passagiere, obwohl die Passagierzahlen im Außer-Europa-Verkehr an den Drehkreuzen in München und Frankfurt im gleichen Zeitraum deutlich angestiegen sind, nämlich um 33 Prozent (von ca. 20 Mio. auf ca. 27 Mio. Passagiere). 

Dies zeigt, dass der Interkontverkehr auch in der Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit weitestgehend über die Drehkreuze in Frankfurt und München abgewickelt werden wird.

 

Gerichtsverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss

Mit finanzieller Absicherung der BI gegen den Ausbau des FMO e.V. haben drei Bürger aus Greven gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landesverkehrsministeriums NRW vom 28.12.2004 beim Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes NRW in Münster Klage erhoben. Diese hatte zum Ziel, den Planfeststellungsbeschluss wegen des mangelnden Bedarfs für die Startbahnverlängerung aufheben zu lassen. Außerdem sollten die Lärmschutzinteressen der Betroffenen in möglichst weitgehendem Umfang durchgesetzt werden (vgl. dazu den beiliegenden Spendenaufruf der BI aus dem Jahr 2006). Unter Berücksichtigung des Inhalts der Gutachten von Dr. W. Allemeyer ist zu befürchten, dass in Wirklichkeit am FMO nicht in erster Linie Passagiere interkontmäßig geflogen werden (dazu ist kein Bedarf vorhanden, vgl. oben), sondern dass am FMO ein Interkont-Frachtflughafen eingerichtet werden soll. Dies hätte einen erheblichen Nachtflugverkehr und einen entsprechend großen Nachtfluglärm am FMO zur Folge.

 In dem Ausgangsgutachten aus 1996 ist von einem europäischen Frachtflugdrehkreuz (für Expressgut) eines weltweit tätigen Frachtflugkonzerns (wie z.B. die Firma DHL) mit ca. 50 Flugbewegungen pro Nacht die Rede. In dem Ergänzungsgutachten aus Dezember 2001 ist jetzt zusätzlich ein Norddeutsches Luftfrachtzentrum (für Standard-Luftfracht) konkret ins Auge gefasst. Wie viele nächtliche Flugbewegungen dadurch hinzukommen, wird nicht einmal gesagt. In dem Planfeststellungsbeschluss ist allerdings dieser eventuell drohende zusätzliche Nachtflugverkehr zunächst nicht berücksichtigt worden.

Die Klage ist leider mit Urteil des OVG in Münster vom 13.07.2006 zum größten Teil abgewiesen worden. Sie war allerdings insoweit erfolgreich, als das OVG in dem Urteil das Verkehrsministerium verpflichtet hat, über die Zumutbarkeit des in dem Planfeststellungsbeschluss erlaubten Nachtflugverkehrs (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) erneut zu entscheiden. Insoweit sah das OVG nicht im genügenden Umfang die Lärmschutzinteressen der Anwohner berücksichtigt. Außerdem hatte sich das beklagte Landesverkehrsministerium im Einverständnis der beigeladenen FMO-GmbH bereits während des Verfahrens verpflichtet, hinsichtlich der Lärmschutzinteressen erneut zu entscheiden, wenn abweichend von der Prognose im Planfeststellungsbeschluss später tatsächlich doch im großen Umfang am FMO ein Interkont-Frachtflugverkehr durchgeführt werden sollte.

Die Revision gegen sein Urteil vom 13.07.2006 hat das OVG in Münster nicht zugelassen. Hiergegen ist sodann eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig eingelegt worden. Diese hat das BVerwG mit Beschluss vom 24.07.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Somit ist der Planfeststellungsbeschluss, was die rechtlichen Interessen der davon betroffenen Bürger angeht, rechtskräftig.

Anders sieht es allerdings hinsichtlich der Naturschutzinteressen aus. Diese werden vom Landesverband NRW des Naturschutzbundes (NABU) vertreten. Dieser hat hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.12.2004 beim OVG des Landes NRW in Münster eine sog. Verbandsklage erhoben. Diese Klage hat das OVG in Münster ebenfalls mit Urteil vom 13.07.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die dagegen vom NABU-Landesverband NRW eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BVerwG die Revision gegen das Urteil des OVG in Münster zugelassen.

Die Revision des NABU-Landesverbandes NRW war erfolgreich. Das BVerwG hat das Urteil des OVG in Münster vom 13.07.2006 mit seinem Urteil vom 9.07.2009 aufgehoben und den Rechtstreit zur erneuten Entscheidung an das OVG in Münster zurückverwiesen.

In dem Revisionsverfahren ging es letztlich um die Rechtsfrage, ob die aufgrund der geplanten Startbahnverlängerung auch nach Auffassung des OVG Münster erfolgende erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele des Gebietes am Eltingmühlenbach gegen europäisches Recht verstößt. Der Eltingmühlenbach im Bereich der vorgesehenen Startbahnverlängerung ist ein Gebiet, das nach der europäischen Richtlinie Flora-Fauna-Habitat (FFH) naturschutzrechtlich streng geschützt ist.

Für eine derartige Beeinträchtigung ist nach europäischem Recht ein zwingender Grund überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich. Das OVG Münster hat in seinem Urteil von Juli 2006, den Planfeststellungsbeschluss des Verkehrsministeriums des Landes NRW vom 28.12.2004 bestätigend, angenommen, dass für einen derartigen Grund unter anderem bereits eine realistische Realisierungschance für interkontinentalen Flugverkehr am FMO und das Interesse der FMO-GmbH an der Durchführung von restriktionsfreiem Mittelstreckenverkehr ausreiche.

Durch die Zurückverweisung erhält nun das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster Gelegenheit, die Gründe für den Ausbau und die Belastbarkeit der Bedarfsprognose für den Interkont-Verkehr am FMO im zweiten Rechtsgang erneut zu gewichten (vgl. auch den beiliegenden Artikel von Dr. Thomas Hövelmann in der Zeitschrift „Naturzeit im Münsterland“, Ausgabe 01/2010).Der Rechtsanwalt des NABU, Herr Dr. Niederstadt, hat sich hinsichtlich der Erfolgsaussichten optimistisch geäußert.

 

 Zum Nachtflugverkehr:

 Nach der der zur Zeit geltenden Nachtflugregelung des Landesverkehrsministers NRW ist für Strahlflugzeuge mit einer Lärmzulassung nach ICAO Annex 16, Band 1, Kapitel 3, die in einer Bonusliste des Bundesverkehrsministers enthalten sind (sog. Kapitel 3-Bonuslisten-Flugzeuge), der Nachtflugverkehr zwischen 22 und 6 Uhr am FMO uneingeschränkt erlaubt.

Da am FMO bereits bisher bis auf ganz wenige Ausnahmen nur Kapitel 3-Bonuslisten-Flugzeuge fliegen, bedeutet dies, dass zur Zeit am FMO praktisch ein uneingeschränkter Nachtflugverkehr möglich ist. 
Die noch fortzuschreibenden Zahlen zur Entwicklung der Nachtflugbewegungen am FMO (in Klammern die Zahlen in den 6 verkehrsreichsten Monaten) lauten:

1989                  757
1990                  929
1997               2.616  (1.607)
1999               3.907  (2.479)
2000               4.635  (3.097)
2001               4.581  (2.948)
2002               4.105  (2.696)
2003               4.060  (2.486)
2004               4.046  (2.687)

 Die vom Nachtfluglärm betroffenen Bürgerinnen und Bürger von Greven, Ladbergen, Lienen und anderen Orten befürchten auf Dauer erhebliche Gefahren für ihre Gesundheit. Sie fordern daher bereits seit Jahren vom Landesverkehrsminister wirksame einschränkende Regelungen beim Nachtflugverkehr.

Im Rahmen eines von der BI gegen den Ausbau des FMO e.V., Greven, initiierten Bürgerbegehrens haben im August 1999 innerhalb von 3 Wochen ca. 7.200 Personen (das sind ca. 28% der ca. 26.000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger von Greven)schriftlich die möglichst baldige Einführung eines generellen Nachtflugverbotes zwischen 22 und 6 Uhr gefordert. Dieses hat dazu geführt, dass der Rat der Stadt Greven in der Sitzung vom 01.09.1999 mit großer Mehrheit (bei einer Gegenstimme und drei Enthaltungen) dem Bürgerbegehren in vollem Umfang gefolgt ist und unter Aufhebung des gegenteiligen Beschlusses vom 09.06.1999 einen entsprechenden neuen Beschluss gefasst hat. Der Bürgermeister der Stadt Greven hat den Ratsbeschluss dem Landesverkehrsminister im September 1999 zugesandt.

In Ladbergen und benachbarten Orten haben 1999 bei einer Unterschriftenaktion, die die gleiche Forderung betraf, über 3.500 Bürgerinnen und Bürger unterschrieben. Dieses ist ebenfalls dem Landesverkehrsminister 1999 mitgeteilt worden.

Leider hat der Landesverkehrsminister mit der o.a. Nachtflugregelung vom 10.10.2002 reagiert.

 Inzwischen ist über die BI gegen den Ausbau des FMO e.V. durch den Luftverkehrsrechtsexperten Rechtsanwalt Karsten Sommer, Berlin, mit Schreiben vom 16.05.2003 ein formeller Antrag auf besseren Schutz vor dem Nachtfluglärm gestellt worden.

In dem Schreiben ist zum einen beantragt worden, dass das Verkehrsministerium Nachtflüge zwischen 22 und 6 Uhr untersagt. Falls dieser Antrag abgelehnt werden sollte, ist zum anderen hilfsweise beantragt worden, dass Betriebsbeschränkungen für den FMO erlassen werden. Diese müssen dann letztlich zum Ergebnis haben, dass durch geeignete Maßnahmen, wie die Auferlegung eines Schallschutzprogramms, sicher gestellt wird, dass in den Schlafräumen der Betroffenen bei ausreichender Lüftung in der Nachtzeit (von 22 bis 6 Uhr) keine höheren und häufigeren Schallpegel als 6 X 50 dB(A) in 1 Prozent der Nächte vorkommen.

 Nachdem das Verkehrsministerium über diesen Antrag nach über 5 Monaten ohne einleuchtende Gründe nicht entschieden hatte, wurde Ende Oktober 2003 eine Untätigkeitsklage beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster eingereicht. Rechtsanwalt Karsten Sommer hat sie im Namen von drei Klägern eingereicht, die in Absprache mit der BI gewissermaßen stellvertretend für die vielen vom Nachtfluglärm des FMO betroffenen Bürgerinnen und Bürger von Greven klagen. Diese wohnen in verschiedenen Entfernungen zum FMO. Sie werden von der BI mit Hilfe des Rechtshilfefonds der BI finanziell unterstützt.

 Das Landesverkehrsministerium hat sich zunächst nicht gerührt. Weder hat es eine Klageerwiderung auf die Untätigkeitsklage beim OVG Münster eingereicht noch hat es das beantragte Nachtflugverbot am FMO ausgesprochen oder zumindest eine ermessensfehlerfreie Entscheidung getroffen. Rechtsanwalt K. Sommer hat daraufhin im Juni 2004 für einen der Kläger einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim OVG Münster gestellt. Ziel war es, dass das OVG Münster wegen der über ein Jahr dauernden Untätigkeit des Verkehrsministeriums selbst eine vorläufige Entscheidung treffen sollte. Zur Sicherung des Anspruches auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art.19 Abs. 4 Grundgesetz und des subjektiven Rechts auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sollte das Gericht sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen.

 Der Antrag ging dahin, dass das OVG Münster im Wege der einstweiligen Anordnung Starts und Landungen auf dem FMO in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ab Beginn des Winterflugplanes 2004/2005 und hilfsweise ab Beginn des Sommerflugplanes 2005 untersagen sollte. Äußerst hilfsweise sollte es das Verkehrsministerium verpflichten, den Antragsteller hinsichtlich des von ihm geltend gemachten Anspruchs auf weitergehenden Schutz vor Nachtfluglärm innerhalb eines Monats zu bescheiden.

Erst nach diesem Eilantrag hat das Verkehrsministerium mit einem Gegenantrag reagiert.

Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 07.09.2004 den Eilantrag des Grevener Bürgers auf ein vorläufiges Nachtflugverbot abgelehnt. Es meint zum Eilantrag, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf vorläufigen Schutz vor dem Nachtflugverkehr. Ein ausreichendes Schutzbedürfnis vor dem Nachtfluglärm fehle ihm. Ein Anspruch auf aktiven Lärmschutz durch Erlass eines Nachtflugverbotes bestehe nicht, weil der streitige Nachtflugbetrieb nach Instrumentenflugregeln mit der Genehmigung (Betriebsregelung) vom 13.10.1988 genehmigt worden sei. Diese Genehmigung sei entweder rechtskräftig oder der Grevener Bürger habe durch jahrelange Hinnahme der Nachtflugentwicklung sein eventuelles Recht auf Änderung der Genehmigung verwirkt. Außerdem meint das OVG Münster, ein Anspruch auf passiven Schallschutz würde im Hauptverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit schon allein daran scheitern, dass sich der Kläger durch nachts geschlossene Fenstern ausreichend vor Fluglärm schützen könne.

Die BI hofft, dass das OVG Münster in dem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) eine andere Rechtsauffassung vertreten wird, weil in einem Hauptsacheverfahren die Rechtssache unter Berücksichtigung des umfassenden Sachverhaltes intensiver geprüft wird als in einem Eilverfahren.

 Die BI meint, dass die Kläger entgegen der bisher vertretenen Auffassung des OVG nicht ihre Rechte auf aktive Schallschutzmaßnahmen (z.B. Nachtflugverbot) durch jahrelange Hinnahme der Nachtflugentwicklung verwirkt haben. Von einer jahrelangen Hinnahme des Nachtfluglärms durch die Betroffenen kann keine Rede sein. Hierzu hat Rechtsanwalt Sommer in einem 100–seitigen Schriftsatz mit über 150 Anlagen dem OVG Münster im Einzelnen dargelegt, dass sich die Betroffenen rund um den FMO stets mit aller Deutlichkeit, und zwar beginnend mit dem Nachtflug in 1989 bis heute immer intensiver gegen den immer stärker werdenden Nachtfluglärm am FMO gewehrt haben. Das jetzige Geltendmachen der Rechte auf Änderung der bestehenden Nachtflugregelung durch die Kläger sei deshalb keine illoyale Rechtsausübung und verstoße gerade nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne einer Verwirkung.

 Dieses Klageverfahren ist vom OVG in Münster zum Ruhen gebracht werden, weil inzwischen wegen des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.12.2004 zur Startbahnverlängerung und des deswegen zu erwartenden weit größeren Nachtfluglärms eine weitere Klage beim OVG Münster anhängig war. Über die Klage wegen der Lärmschutzinteressen der Betroffenen hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.12.2004 ist zwar inzwischen rechtskräftig entschieden (vgl. oben). Da aber der Planfeststellungsbeschluss vom 28.12.2004 wegen des noch laufenden Verfahrens des NABU-Landesverbandes NRW insgesamt noch nicht rechtskräftig ist, ruht das o.a. Klageverfahren wegen des (ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Lärms wegen der geplanten Startbahnverlängerung) jetzt schon vorhandenen Fluglärms (insbesondere des Nachtfluglärms) weiterhin.

Geplanter interkommunaler Gewerbepark am FMO und direkter Autobahnanschluss

Zusätzliche Nahrung erhält die o.a. Befürchtung, dass in Wirklichkeit ein großer Frachtflughafen am FMO eingerichtet werden wird, außerdem dadurch, dass nunmehr direkt am FMO ein riesiger interkommunaler Gewerbepark mit einer (im Endausbau) beabsichtigten Fläche von ca. 200 ha geschaffen werden soll. Dort könnten sich in erheblichem Umfang Frachtfirmen ansiedeln, die die Einrichtung eines Frachtflugdrehkreuzes am FMO unterstützen könnten. Zur Unterstützung des interkommunalen Gewerbeparkes wird zur Zeit der direkte Autobahnanschluss (ca. 2 km zur Autobahn A1) gebaut. Dieser wird voraussichtlich noch in diesem Jahr fertig werden.
Ebenso wird zur Zeit der erste Teil des „AirportParks“ in der Größe von ca. 50 ha erschlossen. Die Fertigstellung ist ebenfalls für das Jahr 2010 geplant.

Zum Antrag der FMO-GmbH auf Vorfelderweiterung:

Im Jahr 2000 hat die FMO-GmbH beim Landesverkehrsministerium den Antrag gestellt, gemäß §§ 8 ff Luftverkehrsgesetz ein Planfeststellungsverfahren für eine Vorfelderweiterung am FMO durchzuführen. Der Antrag sieht eine Vorfelderweiterung sowohl für den Ist-Zustand als auch für den Fall einer Verlängerung der Start- und Landebahn vor. Die Zahl der Stellplätze für Flugzeuge soll auf insgesamt 31 erhöht werden. Bisher sind 12 Stellplätze vorhanden. Für das größere Vorfeld und für die zusätzlichen Rollbahnen wird eine Fläche von 13 Hektar benötigt. Das Flughafen-Areal wird im Endausbau parallel zur Startbahn um 450 m nach Osten erweitert.

Zahlreiche Bürger haben dagegen Einwände erhoben. Ob und wann ein Anhörungsverfahren stattfinden wird, steht noch nicht fest. Dieses Verfahren ist offensichtlich zunächst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Planfeststellungsverfahren stillschweigend zum Ruhen gebracht worden.

Da durch die beantragte Vorfelderweiterung in jedem Fall die technische Kapazität des Flughafens sehr vergrößert wird und damit sich auch der Fluglärm und die anderen Nachteile des Flugverkehrs sich erheblich erhöhen können, wird die BI gegen den Ausbau des FMO e.V., Greven, auch dieses Vorhaben sehr kritisch begleiten. Auch hinsichtlich der Stellplatzerweiterung ist zu befürchten, dass damit das gleichzeitige Be- und Entladen von vielen Frachtflugzeugen gleichzeitig ermöglicht werden kann, wie es z.B. im Ausgangsgutachten von Dr. W. Allemeyer von 1996 beschrieben worden ist. Dort ist die Rede von 25 Flugzeugen, die dann zum gleichzeitigen Austausch von Luftfracht-Expressgütern nachts zwischen 1.00 Uhr und 4.00 Uhr auf der Vorfeldfläche stehen sollten.